Stiften oder Spenden

DANKE
FÜR
IHRE
HILFE

Zustiften oder Spenden?

Die Hospiz-Stiftung Region Einbeck-Northeim-Uslar kann sowohl Zustiftungen als auch Spenden empfangen. Beide Begriffe werden steuerrechtlich als Zuwendung zusammengeführt. Zuwendungen sind in unterschiedlichen Varianten möglich. Einfacher  ausgedrückt:

Spenden helfen kurzfristig,
Zustiften hilft dauerhaft.

Eine Zuwendung zum Stiftungskapital bleibt dauerhaft erhalten und nur die Erträge daraus werden für den Stiftungszweck verwendet. Somit wirkt dieses Geld langfristig und nachhaltig positiv auf den Stiftungszweck.
Spenden als Zuwendungen sind von der Stiftung kurzfristig und in vollem Umfang dem Stiftungszweck zuzuführen. Damit wird also eine kurzfristige Wirkung erzielt.

Die Zuwendungen zur Hospiz-Stiftung Region Einbeck-Northeim-Uslar können steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 300,00 Euro können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug geltend machen. Für Zuwendungen über 300,00 Euro senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu – auf Wunsch auch für geringere Beträge. Bitte übermitteln Sie uns dafür Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift. Damit wir die Zuwendungsbestätigung korrekt ausstellen können. Vielen Dank.

Spenden
(Zuwendungen zur Zweckverwirklichung)

Diese werden direkt und zeitnah zur Förderung und Unterstützung des Ambulanten Hospizdienstes Leine-Solling für spezifische Anforderungen zugewendet. Sie sind in jeder Höhe – einmalig oder periodisch als monatliche, viertel-oder halbjährliche Zahlung – möglich. 

Zu-Stiften 
(Zuwendungen zur Erhöhung des dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögens)

Ihre Zuwendungen ab 500,00 Euro erhöht, ohne anderweitige Festlegung, das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Sie können ihre Zustiftung auf Wunsch auch in Raten erbringen.

Erbeinsetzung oder Vermächtnis

Sie wollen unsere Stiftung per Testament durch ein Vermächtnis oder durch Einsetzung als Erbin stärken? Dann empfehlen wir Ihnen zur Ausarbeitung Ihrer letztwilligen Verfügung eine juristische oder notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Gerne können Sie uns als Unterstützung kontaktieren.

Zuwendung durch Erben

Sie haben geerbt und wollen einen Teil ihres Erbes unserer Stiftung zuwenden? Unter bestimmten Voraussetzungen kann es durch Einbringung von Vermögen, innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall, zum rückwirkenden Erlöschen der Erbschaftssteuer führen.